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09.09.2008 | Steuerrecht
Die Übertragung des Verlustvortrags vom Erblasser auf den Erben ist nicht mehr möglich (BFH GrS 2/04 vom 17.12.07). Der BFH ist damit von einer rund 45 Jahre währenden höchstrichterlichen Rechtsprechung und entsprechenden Praxis der Finanzverwaltung abgerückt. Danach können seit dem 13.03.08 Erben von Privatbesitz oder Betriebsvermögen Verlustvorträge des Erblassers nicht mehr zur Minderung der eigenen Einkommensteuerlast nutzen.
Künftig sollten deshalb aufgelaufene Verluste möglichst noch vor Übertragung des betreffenden Vermögens verbraucht werden, indem etwa Vermögenswerte verkauft und stille Reserven über die Verrechnung der Verlustvorträge neutralisiert werden.
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